2.3. Vorliegend soll die angeordnete DNA-Profilerstellung der Aufklärung weiterer Ladendiebstähle dienen. Obschon es sich bei solchen Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB), tangieren diese Diebstähle keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität). Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit grundsätzlich nicht von Delikten "einer gewissen Schwere" ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3).