2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es bestehe kein konkreter Verdacht hinsichtlich weiterer Delikte und es liege auch kein Bezug zu ihr vor. Dass ihr Wohnort unstet erscheine und sie arbeitslos sei, rechtfertige keinen Generalverdacht gegen sie. Beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition". 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der Beschwerdeantwort aus, es handle sich vorliegend nicht um eine "fishing expedition". Es würden konkrete Umstände vorliegen, die darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin weitere Delikte begangen habe.