Ihr Aufenthaltsort sei unstet. Damit würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten, insbesondere weitere Diebstähle begangen haben könnte, um sich so ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Es rechtfertige sich, ein DNA-Profil der Beschwerdeführerin zu erstellen, um weitere Straftaten aufzuklären.