3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2025, welche ihr am 5. Mai 2025 zugestellt worden war. Sie beantragte die Aufhebung der Anordnung vom 16. April 2025. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.