Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.126 (STA.2025.1576) Art. 213 Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Brugg-Zurzach vom 16. April 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls. Sie wirft ihr vor, am 8. April 2025 in der Manor-Filiale in Q._____ und am 12. April 2025 in der Filiale der Müller Handels AG Schweiz in R._____ je einen Ladendiebstahl begangen zu haben. 2. Am 16. April 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach betref- fend die Beschwerdeführerin die Erstellung eines DNA-Profils vom ent- nommenen Wangenschleimhautabstrich an. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2025, welche ihr am 5. Mai 2025 zugestellt worden war. Sie beantragte die Aufhebung der Anordnung vom 16. April 2025. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch an- haltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwer- de kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat die Beschwerdeführerin so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an -3- der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA- Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist ein- zutreten. 2. 2.1. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe ge- nommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzu- nehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangs- massnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnis- mässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dabei ist zu berück- sichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungs- dienstliche Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützens- werte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) -4- bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechts- güter drohen (Urteile des Bundesgerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 8. April 2025 sowie am 12. April 2025 zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ Laden- diebstähle in zwei unterschiedlichen Geschäften im Kanton Aargau begangen zu haben. Dabei hätten sie Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 394.00 respektive Fr. 1'675.75 gestohlen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in der Anordnung vom 16. April 2025 fest, die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte würden stets nach dem gleichen modus operandi vorgehen. Die Beschwerdeführerin sei arbeits- und mittellos. Ihr Aufenthaltsort sei unstet. Damit würden konkrete Anhalts- punkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten, ins- besondere weitere Diebstähle begangen haben könnte, um sich so ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Es rechtfertige sich, ein DNA-Profil der Beschwerdeführerin zu erstellen, um weitere Straftaten aufzuklären. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es bestehe kein konkreter Verdacht hinsichtlich weiterer Delikte und es liege auch kein Bezug zu ihr vor. Dass ihr Wohnort unstet erscheine und sie arbeitslos sei, rechtfertige keinen Generalverdacht gegen sie. Beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition". 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der Beschwerdeantwort aus, es handle sich vorliegend nicht um eine "fishing expedition". Es würden konkrete Umstände vorliegen, die darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin weitere Delikte begangen habe. 2.3. Vorliegend soll die angeordnete DNA-Profilerstellung der Aufklärung weiterer Ladendiebstähle dienen. Obschon es sich bei solchen Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB), tangieren diese Diebstähle keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität). Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit grundsätzlich nicht von Delikten "einer gewissen Schwere" ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3). Vorliegend bestehen auch keine Hinweise dafür, dass von der Beschwerdeführerin Raub- oder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit besonders hohen Deliktsummen zu erwarten wären. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch nicht vor- bestraft. Da die erforderliche Deliktsschwere nicht erreicht ist, erweisen -5- sich die DNA-Probenahme und -Profilerstellung als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig. 2.4. Damit ist die angeordnete DNA-Profilerstellung nicht verhältnismässig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. April 2025 in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und auf eine DNA-Profilerhebung zu verzichten. Bereits ab- genommene DNA-Proben (WSA-Proben) sind zu vernichten und ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil ist aus der Datenbank zu löschen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. April 2025 aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten der Beschwerdeführerin sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz