Da ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an diesen Akten alles andere als offensichtlich ist, kann von einem Vorenthalten der Akten somit nicht die Rede sein. Der Gesuchsteller scheint zu übersehen, dass kein uneingeschränkter Anspruch auf Einsicht von Gerichtsakten Dritter besteht, sondern seine Grenzen bei öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen findet (§ 4 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung, SAR 155.617). 2.3. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen.