Soweit der Gesuchsteller schliesslich darin, dass Gerichtspräsident E._____ ihm Akten vorenthalten soll, eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erblicken will, ist auch dies unbegründet. Der Gesuchsteller begründet mit keinem Wort, weshalb er zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten von BB._____ und CB._____ benötigt. Da ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an diesen Akten alles andere als offensichtlich ist, kann von einem Vorenthalten der Akten somit nicht die Rede sein.