Auch die Tatsache, dass im KESB-Verfahren mehrfach bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach dem Verfahrensstand und dem Verbleib des Gesuchstellers in der Untersuchungshaft gefragt wurde, lässt keinen Anschein der Befangenheit aufkommen, ging damit doch keinerlei Wertung einher. Kommt hinzu, dass die Anfrage nicht von Gerichtpräsident E._____, sondern einer Fachrichterin ausging.