Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je m.H.). 2.2.2. Mit Bezug auf den in Art. 56 lit. b StPO genannten Ausstandsgrund ergibt sich Folgendes: