- Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der "gleichen Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO muss formell verstanden werden, nämlich als das Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat oder zu dem darin zu erwartendem Entscheid führen muss.