2. 2.1. Am 13. Mai 2025 stellte der Gesuchsteller erneut ein Ausstandsgesuch an das Bezirksgericht Muri, dieses Mal gegen E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri leitete am 14. Mai 2025 das Ausstandsgesuch zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abweisung. 2.2. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: