Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.125 (ST.2025.4) Art. 143 Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 20. Februar 2025 beim Bezirksgericht Muri Anklage gegen A._____ (Gesuchsteller). Sie wirft ihm mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfachen versuchten Mord, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und eine Vielzahl weiterer Delikte vor. Die genannten Delikte soll er mehrheitlich zum Nach- teil von BB._____ begangen haben. 1.2. Mit Eingabe vom 19. März 2025 an das Bezirksgericht Muri stellte der Ge- suchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin F._____. Dieses wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2025.85 vom 22. April 2025 abgewie- sen. 2. 2.1. Am 13. Mai 2025 stellte der Gesuchsteller erneut ein Ausstandsgesuch an das Bezirksgericht Muri, dieses Mal gegen E._____, Präsident des Bezirks- gerichts Muri. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri leitete am 14. Mai 2025 das Ausstandsgesuch zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abweisung. 2.2. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzli- chen Gerichte betroffen sind. -3- Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsord- nung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, dass ihm die KESB-Akten von BB._____, CB._____ sowie von DB._____ zugestellt worden seien. Die eigentlichen Scheidungs- sowie Eheschutzakten seien ihm vorenthalten worden. Der Grund sei "eigentlich" nicht erkennbar. Immerhin sei aus den KESB-Akten ersichtlich, dass BB._____ ihren Ex-Mann als Stalker, eifersüchtig und be- sitzergreifend eingestuft habe. Überdies gehe aus den KESB-Akten hervor, dass der Vorsitzende des Bezirksgerichts Muri / Familiengericht im Verfah- ren KEMN.2021.204 E._____ ("Geschäftsführender Präsident") sei. Weiter sei ersichtlich, dass der nämliche Richter die Scheidung BB._____ als Prä- sident entschieden habe. Wer sei für das Trennungsverfahren zuständig gewesen? Auch müsse sich der Gesuchsteller fragen, ob es nicht alte KESB-Akten gebe. Wer sei dafür zuständig gewesen? Es werde ein Aus- standsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten im Sinne von "Art. 56 ff. StPO" gestellt. Bereits der Anschein der Befangenheit reiche für die Beja- hung eines Ausstandes aus. Im KESB-Verfahren seien genau der Gesuch- steller und das Aussageverhalten von BB._____ das Thema gewesen. Auch habe die KESB mehrfach bei der zuständigen Staatsanwaltschaft be- treffend den Gesuchsteller nachgefragt und diese habe zurückgeschrie- ben. 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller nennt keinen konkreten Ausstandsgrund sondern be- gnügt sich mit einem Hinweis auf "Art. 56 ff. StPO". Wohlwollend ausgelegt scheint er sich auf Art. 56 lit. b und lit. f StPO zu berufen. - Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachver- ständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der "gleichen Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO muss formell verstanden werden, nämlich als das Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat oder zu dem darin zu erwartendem Entscheid führen muss. Er umfasst dagegen nicht ein an- deres oder früheres Verfahren, das sich im weiten Sinne auf das gleiche Geschäft bezieht, nämlich auf die gleiche Gesamtheit von die gleichen Parteien betreffenden Sachverhalte und Rechtsfragen. Eine "gleiche -4- Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO impliziert somit eine Identität der Parteien, des Verfahrens und der streitigen Fragen (BGE 143 IV 69 [= Pra 106 {2017} Nr. 97] E. 3.1 m.w.H.). - Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvorein- genommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenom- menheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei ob- jektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in ei- nem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei ob- jektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je m.H.). 2.2.2. Mit Bezug auf den in Art. 56 lit. b StPO genannten Ausstandsgrund ergibt sich Folgendes: Inwiefern die Scheidung zwischen BB._____ und ihrem Ex-Mann bzw. ein dieser Scheidung vorangegangenes Eheschutzverfahren, bei welchem Ge- richtspräsident E._____ den Vorsitz hatte, den Anschein der Befangenheit aufkommen lassen soll, ist unerfindlich, besteht zwischen diesen Verfahren und dem Gesuchsteller doch keinerlei Bezug. Richtig ist, dass Gerichtspräsident E._____ im KESB-Verfahren den Vor- sitz einnahm. Allerdings nahm der Gesuchsteller (auch) in diesem Verfah- ren keine Parteistellung ein. Einzig deshalb, weil auch das Geschehen vom 15. August 2021 in jenem Verfahren thematisiert wurde, liegt keine "gleiche Sache" vor. Abgesehen davon war das Verhalten des Gesuchstellers nicht zu würdigen, ging es doch nicht um eine auf ihn bezogene zivilrechtliche Massnahme, sondern um das Wohl des Kindes von BB._____, weshalb ihr Verhalten im Fokus stand. Eine Gleichheit der Sache, sollte dies der Ge- suchsteller gemeint haben, liegt jedenfalls nicht vor. -5- Auch die Tatsache, dass im KESB-Verfahren mehrfach bei der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten nach dem Verfahrensstand und dem Verbleib des Gesuchstellers in der Untersuchungshaft gefragt wurde, lässt keinen Anschein der Befangenheit aufkommen, ging damit doch keinerlei Wertung einher. Kommt hinzu, dass die Anfrage nicht von Gerichtpräsident E._____, sondern einer Fachrichterin ausging. Soweit der Gesuchsteller schliesslich darin, dass Gerichtspräsident E._____ ihm Akten vorenthalten soll, eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erblicken will, ist auch dies unbegründet. Der Gesuchstel- ler begründet mit keinem Wort, weshalb er zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten von BB._____ und CB._____ benötigt. Da ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an diesen Akten alles andere als offensichtlich ist, kann von einem Vorenthalten der Akten somit nicht die Rede sein. Der Gesuchsteller scheint zu übersehen, dass kein uneingeschränkter Anspruch auf Einsicht von Gerichtsakten Dritter besteht, sondern seine Grenzen bei öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen findet (§ 4 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung, SAR 155.617). 2.3. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsge- such des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Gerichtspräsident E._____, Bezirksgericht Muri, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 836.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus