2.5. Die Verfahrenskosten sind folglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)