Wegen dieses Zuwartens befindet sich der Beschwerdeführer derzeit mehr als acht Monate in Haft. Dass die Sache in rechtlicher Hinsicht komplex ist, wird auch von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht behauptet bzw. verneint, und die Tatsache, dass jeweils Gerichtsstände geklärt werden mussten, vermag die beiden Zeitlücken, welche im Anschluss daran stattfanden, ebenfalls nicht zu begründen. Mit Blick darauf sowie dass es sich um eine Haftsache handelt, welche besonders beförderlich zu behandeln ist (Art. 5 Abs. 2 StPO), wäre die Beschwerde deshalb mutmasslich gutzuheissen gewesen.