Bei Haftfällen kann die Dauer einer noch vertretbaren Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden selbstredend nicht losgelöst von der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion beurteilt werden. Hinsichtlich der beiden Stillstände fällt zudem auf, dass das Verfahren beide Male wohl einzig aufgrund einer Anfrage seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers (19. Dezember 2024) bzw. der Beschwerdeerhebung (13. Mai 2025) wieder in Gang kam, dasselbe somit ohne diese Interventionen mutmasslich länger stillgestanden hätte. Zudem -6-