Ins Gewicht fallen vorliegend einzig die beiden Zeiträume zwischen dem 21. November 2024 und dem 19. Dezember 2024 sowie zwischen dem 11. April 2025 und dem 26. Mai 2025, in welchen keine die Untersuchung vorantreibenden Verfahrenshandlungen stattfanden. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist an sich zuzustimmen, dass es sich bei einem Stillstand von vier bzw. sechs Wochen grundsätzlich nicht um "krasse Zeitlücken" handelt (vgl. dazu BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nicht zu folgen ist ihr allerdings in ihrer Auffassung (Beschwerdeantwort B/3), wonach von einer solchen erst ab einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten die Rede sein könne.