Bei der Beurteilung, ob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 3.1 m.w.H.). Ins Gewicht fallen vorliegend einzig die beiden Zeiträume zwischen dem 21. November 2024 und dem 19. Dezember 2024 sowie zwischen dem 11. April 2025 und dem 26. Mai 2025, in welchen keine die Untersuchung vorantreibenden Verfahrenshandlungen stattfanden.