sei dem Umstand, dass verschiedene Kantone betroffen gewesen seien und deshalb jeweils der Gerichtsstand habe geklärt werden müssen, Rechnung zu tragen. Des Weiteren zeigten die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralregister von Deutschland, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft sei, weshalb ihm nebst der obligatorischen Landesverweisung auch eine empfindliche und unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe drohe. Überhaft sei daher nicht zu befürchten.