2.2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Oktober 2024 wegen eines Einschleichdiebstahls in 8805 Richterswil verhaftet und mit Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Oktober 2024 aufgrund von Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt worden. Da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. gegen ihn geführt habe, habe die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat die hiesige Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2024 um Verfahrensübernahme ersucht.