2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit erachtet es das Bundesgericht bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren als üblich und nicht bundesrechtswidrig, wenn auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt wird.