Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nun ohne Verzögerung Anklage erheben wird, nachdem sie deren Ausstehen in der Beschwerdeantwort einzig mit den fehlenden Verfahrensakten begründete, was offensichtlich auf einem Versehen bzw. Missverständnis beruhte (vgl. die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 18. Juni 2025). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist dem Ansinnen des Beschwerdeführers somit nachgekommen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist.