2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm ein und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verpflichten sei, gegen ihn unverzüglich Anklage in der Untersuchung ST.2024.3353 zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.