Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.124 (ST.2024.3353) Art. 199 Entscheid vom 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sandy Hefti, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Gegenstand Rechtsverzögerung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Einschleich-/Einbruch- diebstahls und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2024 verhaftet und befindet sich seit dem 29. Oktober 2024 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 17. März 2025 im vorzeitigen Strafvoll- zug. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm ein und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verpflichten sei, gegen ihn unverzüglich Anklage in der Untersuchung ST.2024.3353 zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 17. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm drei Tage nach Erhalt der Beschwerdeschrift zumin- dest die Parteimitteilung über den Verfahrensabschluss erlassen habe. 2.4. Es wurde das Verfahrensprotokoll (Art. 77 StPO) der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beigezogen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann Rechts- verzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt wer- den. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist zudem gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. -3- 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat am 26. Mai 2025 die Parteimit- teilung betreffend den Verfahrensabschluss erlassen (Art. 318 StPO) und die Anklageerhebung in Aussicht gestellt. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nun ohne Verzögerung Anklage erheben wird, nachdem sie deren Ausstehen in der Beschwerde- antwort einzig mit den fehlenden Verfahrensakten begründete, was offen- sichtlich auf einem Versehen bzw. Missverständnis beruhte (vgl. die Verfü- gung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 18. Juni 2025). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist dem Ansinnen des Beschwerdeführers somit nachgekommen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Gegen- standslosigkeit erachtet es das Bundesgericht bezüglich der Kostenverle- gung im kantonalen Verfahren als üblich und nicht bundesrechtswidrig, wenn auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt wird. Sofern sich der vermutliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht ohne weiteres fest- stellen lässt, kann ergänzend auf die allgemeinen prozessrechtlichen Kri- terien zurückgegriffen werden, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, die die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1). 2.2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Ok- tober 2024 wegen eines Einschleichdiebstahls in 8805 Richterswil verhaftet und mit Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Oktober 2024 auf- grund von Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt worden. Da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. gegen ihn geführt habe, habe die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat die hiesige Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2024 um Ver- fahrensübernahme ersucht. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau habe mit Verfügung vom 19. November 2024 das Verfahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur weiteren Behandlung zugewiesen. In derselben Verfügung sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ange- wiesen worden, ihm die Übernahmeverfügung zuzustellen. Diese Zustel- lung sei aber nie erfolgt. Während über einem Monat habe er bzw. seine Verteidigung im Dunkeln getappt, bis die Verteidigung selbst am 19. De- zember 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorstellig gewor- den sei. Bis dahin sei in der Sache nichts unternommen worden. Nach voll- ständiger Abwicklung der Verfahrensübernahme Ende Dezember 2024 sei er am 17. Januar 2025 zu den Vorwürfen befragt worden. Insgesamt seien -4- ihm ein Einschleichdiebstahl und zwei Einbruchdiebstähle vorgeworfen worden. Er habe sich vollumfänglich geständig gezeigt. Es sei vereinbart worden, dass zeitnah Anklage erhoben werde. Der Fall sei aber wieder über einen Monat liegen gelassen worden. Am 10. März 2025 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darüber orientiert, dass eine erneute Einvernahme notwendig sei, da Ende Februar 2025 ein weiterer Fall eines Einbruchdiebstahls übernommen worden sei. Er sei deshalb am 8. April 2025 zu diesem Vorwurf delegiert einvernommen worden. Auch diesbezüg- lich sei er vollumfänglich geständig gewesen. Gemäss Angabe des zustän- digen Sachbearbeiters bei der Kantonspolizei Aargau sei bereits am 8. April 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm rapportiert worden. Bis dato sei allerdings noch nicht einmal eine Schlussmitteilung an die Par- teien versandt worden. Die ihm zur Last gelegten Delikte seien weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplex. Ohne Aussicht auf einen zügigen Abschluss des Untersuchungsverfahrens und mit Blick auf die dar- gelegte Verfahrensverschleppung scheine es dringend angezeigt, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verpflichten, den vorliegenden Haft- fall beförderlich zu behandeln, dies auch wegen drohender Überhaft. 2.3. Mit Beschwerdeantwort bestätigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer dargelegten Verfahrensab- lauf. Nach der Einvernahme vom 17. Januar 2025 sei der anschliessende Sammelbericht am 30. Januar 2025 bei ihr eingegangen. Am 14. Februar 2025 habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um eine weitere Ver- fahrensübernahme ersucht. Dieses Verfahren sei von ihr am 20. Februar 2025 übernommen worden. Der zweite delegierte Ermittlungsauftrag (Be- fragung des Beschwerdeführers) an die Polizei sei am 10. März 2025 er- folgt. Am 17. März 2025 sei der am 14. März 2025 beantragte vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden. Nach der Einvernahme vom 8. April 2025 sei der Rapport schliesslich am 11. April 2025 bei ihr eingegangen. Am 26. Mai 2025 habe sie die Parteimitteilung erlassen und eine Anklageerhebung in Aussicht gestellt. Da die Akten sich derzeit bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts befänden, stehe die Anklageerhebung bis dato aus. Die Prozessgeschichte zeige, dass sie nie über mehrere Monate untätig geblieben sei. Von den Strafverfolgungsbehörden könne nicht er- wartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmeten. Zeiten, in den das Verfahren still stehe, seien gemäss ständiger Rechtspre- chung unumgänglich. Die Zeitlücken zwischen der Verfahrensübernahme am 19. November 2024 und dem ersten delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 19. Dezember 2024 bzw. zwischen dem Eingang des letz- ten Rapports am 11. April 2025 und der Parteimitteilung über den geplanten Verfahrensabschluss vom 26. Mai 2025 seien nicht "krass". Zu berücksich- tigen sei, dass dem Beschwerdeführer mehrfache Einbruch- bzw. Ein- schleichdiebstähle zum Nachteil von insgesamt neun Geschädigten vorge- worfen würden. Wenngleich die Vorwürfe nicht besonders komplex seien, -5- sei dem Umstand, dass verschiedene Kantone betroffen gewesen seien und deshalb jeweils der Gerichtsstand habe geklärt werden müssen, Rech- nung zu tragen. Des Weiteren zeigten die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralregister von Deutschland, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft sei, weshalb ihm nebst der obligatorischen Landes- verweisung auch eine empfindliche und unbedingt auszusprechende Frei- heitsstrafe drohe. Überhaft sei daher nicht zu befürchten. 2.4. Zwischen dem 19. November 2024 bzw. 21. November 2024 (Zustellungs- zeitpunkt der Übernahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 19. November 2024 an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm) und dem 19. Dezember 2024 fanden keine Handlungen statt, die das Verfahren weiterführten. Am 17. Januar 2025 erfolgte eine delegierte Ein- vernahme des Beschwerdeführers. Das entsprechende Protokoll wurde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gemäss Verfahrensjournal am 27. Januar 2025 zugestellt. Am 8. April 2025 erfolgte wegen eines weiteren Tatvorwurfs, von welchem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 17. Februar 2025 Kenntnis erhielt und wofür sie am 10. März 2025 die Po- lizei mit Ermittlungshandlungen beauftragte, erneut eine Einvernahme. Nach Eingang des entsprechenden Rapports der Polizei am 11. April 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 26. Mai 2025 die Partei- mitteilung betreffend den Verfahrensabschluss. Bei der Beurteilung, ob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das beson- dere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbeson- dere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2022 vom 6. Ok- tober 2022 E. 3.1 m.w.H.). Ins Gewicht fallen vorliegend einzig die beiden Zeiträume zwischen dem 21. November 2024 und dem 19. Dezember 2024 sowie zwischen dem 11. April 2025 und dem 26. Mai 2025, in welchen keine die Untersuchung vorantreibenden Verfahrenshandlungen stattfan- den. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist an sich zuzustimmen, dass es sich bei einem Stillstand von vier bzw. sechs Wochen grundsätzlich nicht um "krasse Zeitlücken" handelt (vgl. dazu BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nicht zu folgen ist ihr allerdings in ihrer Auffassung (Beschwerdeantwort B/3), wonach von einer solchen erst ab einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten die Rede sein könne. Bei Haftfällen kann die Dauer einer noch vertretbaren Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden selbstredend nicht losgelöst von der mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sank- tion beurteilt werden. Hinsichtlich der beiden Stillstände fällt zudem auf, dass das Verfahren beide Male wohl einzig aufgrund einer Anfrage seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers (19. Dezember 2024) bzw. der Beschwerdeerhebung (13. Mai 2025) wieder in Gang kam, dasselbe somit ohne diese Interventionen mutmasslich länger stillgestanden hätte. Zudem -6- erscheint die Verfahrensdauer von derzeit mehr als acht Monaten mit Blick auf die in dieser Zeit tatsächlich stattgefundenen wesentlichen Untersu- chungshandlungen, nämlich zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der hinzunehmenden Verzögerungen wegen der Klärung des Gerichtsstands als lang, zumal die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Einschleich- und Einbruchdiebstähle) gestützt auf deren Umschreibung im Verfahrensjournal sehr einfach gelagert sind und der Beschwerdeführer offenbar geständig ist. Bei der Einvernahme des Be- schwerdeführers am 8. April 2025 handelte es sich zudem offensichtlich um die letzte Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm. In Beachtung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im da- maligen Zeitpunkt bereits über fünf Monate in Haft befand, lässt sich das Zuwarten von sechs Wochen bis zur Ankündigung des Verfahrensab- schlusses nicht nachvollziehen. Wegen dieses Zuwartens befindet sich der Beschwerdeführer derzeit mehr als acht Monate in Haft. Dass die Sache in rechtlicher Hinsicht komplex ist, wird auch von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht behauptet bzw. verneint, und die Tatsache, dass jeweils Gerichtsstände geklärt werden mussten, vermag die beiden Zeitlücken, welche im Anschluss daran stattfanden, ebenfalls nicht zu begründen. Mit Blick darauf sowie dass es sich um eine Haftsache handelt, welche beson- ders beförderlich zu behandeln ist (Art. 5 Abs. 2 StPO), wäre die Be- schwerde deshalb mutmasslich gutzuheissen gewesen. 2.5. Die Verfahrenskosten sind folglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard