Nach dem Dargelegten besteht auch kein Anlass, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Frist zur Anklageerhebung anzusetzen, zumal aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Schlusseinvernahmen ohnehin mit einer baldigen Anklageerhebung zu rechnen ist. 6.4.5. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 7. Die von der Vorinstanz um 3 Monate bis zum 6. August 2025 verlängerte Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.