Schliesslich trug auch der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen, von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren und seinen mehrfachen Haftentlassungsgesuchen zwischen den jeweiligen Haftverlängerungsverfahren wesentlich zur gesamthaften Verfahrensdauer bei. Eine (besonders schwere) Verfahrensverzögerung, die geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 3.1), ist jedenfalls nicht zu erkennen. - 19 -