Dem Beschwerdeführer werden 48 Sachverhalte zur Last gelegt, darunter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache versuchte Erpressung, mehrfache, teilweise versuchte Brandstiftung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. In Anbetracht der zahlreichen und teils schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer droht bei der von der Vorinstanz um 3 Monate verlängerten, insgesamt 15 Monate dauernden Untersuchungshaft noch keine Überhaft. 6.4.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist vorliegend auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen.