Nachdem vorliegend eine ambulante Massnahme in Form einer Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft ausser Betracht fällt (vgl. oben E. 6.4.1), erübrigt sich im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens die weitere Prüfung der Gewährung des vorzeitigen ambulanten Massnahmeantritts während der Untersuchungshaft. Für die Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs während der Untersuchungshaft ist die Verfahrensleitung, mithin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, zuständig (Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 61 lit. a StPO). 6.4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Untersuchungshaft erweise sich hinsichtlich ihrer Dauer als unverhältnismässig.