2023, N. 8 zu Art. 236 StPO; vgl. aber auch BGE 147 IV 209 E. 2.4.1, in welchem offengelassen wurde, ob ein vorzeitiger Massnahmenvollzug bei ambulanten Behandlungen [während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug] überhaupt möglich oder lediglich für freiheitsentziehende Massnahmen vorgesehen ist). Das Verfahren leitet bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). - 18 -