Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Möglich ist auch der vorzeitige Antritt einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, sofern sie mit einem vorzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe kombiniert wird (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art.