Aus den beschwerdeweise vorgebrachten Beispielen bzw. Vergleichen zu Entscheiden anderer Kantone kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgeblich sind einzig die konkreten Umstände des Einzelfalls. In der vorliegenden Konstellation sind zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilung vom 7. November 2024 bzw. deren Ergänzung vom 21. Januar 2025 keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen. 6.4.2. Der Beschwerdeführer beantragt (subeventualiter) die Gewährung des vorzeitigen ambulanten Massnahmeantritts in Untersuchungshaft.