Sie vermag jedoch nicht die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen, besteht mit einer ambulanten Massnahme in Kombination mit möglichst strikten Bewährungsauflagen schliesslich lediglich eine "begründete Hoffnung". Angesichts dieses Umstands ist eine ambulante Massnahme nicht geeignet, im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO angeordnet zu werden. Ebenso erübrigen sich vor diesem Hintergrund auch die übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Platzierung in einem Wohnheim/Unterbringung zu Hause bei seinen Eltern, Therapie bei B._____, Besuch einer Tagesbeschäftigung).