sich positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könne. Die Fortführung einer ambulanten Massnahme unter verschärften Bedingungen müsse trotz des bisherigen ambulanten Massnahmeversagens als am ehesten erfolgsversprechend gewertet werden (Ritter 2.1.3 act. 140). Daraus folgt, dass eine ambulante Massnahme zwar langfristig am geeignetsten erscheint, um das Risiko von Redelinquenz zu verringern. Sie vermag jedoch nicht die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen, besteht mit einer ambulanten Massnahme in Kombination mit möglichst strikten Bewährungsauflagen schliesslich lediglich eine "begründete Hoffnung".