Um diesem Risiko zu begegnen, sollten dem Beschwerdeführer möglichst strikte Bewährungsauflagen auferlegt werden. Diese sollten eine Platzierung in einem offenen Wohnheim mit Separierung vom bisherigen sozialen Setting des Beschwerdeführers, eine begleitende Beistandschaft, eine Bewährungshilfe und der Besuch einer Ausbildung sein. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine "begründete Hoffnung", dass eine Massnahme - 17 -