act. 170). Wenngleich gestützt auf die fachpsychiatrischen Gutachten eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Allgemeinen jedenfalls angezeigt zu sein scheint, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese den gleichen Zweck wie Haft erfüllt bzw. die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Haft zu bannen vermag. Denn das Gutachten führt auch aus, da die aktuelle polytrope Delinquenz während einer laufenden Massnahme erfolgt sei, sei die Gefahr eines Scheiterns einer solchen Massnahme bzw. die Fortführung der bisher gezeigten Delinquenz hoch. Um diesem Risiko zu begegnen, sollten dem Beschwerdeführer möglichst strikte Bewährungsauflagen auferlegt werden.