63 StGB empfehlenswert. Bei einer stationären Massnahme in einem Jugendheim müsse letztendlich gar ein negativer Effekt befürchtet werden, wodurch wiederum die Rückfallwahrscheinlichkeit stiege. Ähnlich ungeeignet erscheine eine haftbegleitende ambulante Therapie, da auch hier der Beschwerdeführer seine grundsätzlich potentiell protektiven Ressourcen nicht nutzen könne und sich in dem problematischen Milieu einer Haftanstalt bewege, was wiederum zur oben dargestellten Problematik führe (Ritter 2.1.3 act. 134 f. und act. 140 ff.). Mit Ergänzung zum Gutachten vom 21. Januar 2025 hält der Gutachter mit Verweis auf das Hauptgutachten an dieser Einschätzung fest (vorinstanzliche Akten