Das Gutachten vom 7. November 2024 setzte sich auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hin mit allfälligen strafrechtlichen Massnahmen sowie deren Therapiewirksamkeit im Hinblick auf die Rückfallwahrscheinlichkeit auseinander. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers, der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung und der noch in der Entwicklung befindlichen Persönlichkeit sei eine Jugendmassnahme zu empfehlen. Es erscheine einzig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfehlenswert.