6.4. 6.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO prüfen müssen, und verweist dazu auf BGE 147 IV 209 E. 2.4.2. Eine Ersatzmassnahme wie vorliegend die fragliche Anordnung einer ambulanten Massnahme anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen.