Dies sei falsch. Die ambulante Massnahme könne zudem mit weiteren Auflagen verbunden werden (engmaschige psychologische Betreuung, Tagesbeschäftigung, Unterbringung in einer Wohngruppe, Beistand). Die Untersuchungshaft erweise sich auch hinsichtlich ihrer Dauer als unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg sei nicht gewillt oder in der Lage, das Verfahren vordringlich zu behandeln, weshalb auch das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Die vorliegend mit der Wiederholungsgefahr einer Sachbeschädigung begründete Untersuchungshaft sei auch im Vergleich zu anderen Fällen unverhältnismässig.