6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe Anspruch darauf, seine ambulante Massnahme bereits in Untersuchungshaft antreten zu dürfen. Es treffe nicht zu, dass erst das Sachgericht darüber zu entscheiden habe. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 das Einverständnis des Beschwerdeführers als Voraussetzung verlangt. Dieses Einverständnis liege vor. Die Vorinstanz weigere sich, die Ersatzmassnahme zu prüfen und verweise auf das hängige Verfahren vor Bundesgericht. Dies sei falsch.