5.4.4. Nach dem Dargelegten bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor, was auch unter Berücksichtigung der Ergänzung des Gutachtens vom 21. Januar 2025 und in Anbetracht der weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate dazu Anlass geben würde, auf die bisherige richterliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr zurückzukommen. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher weiterhin als gegeben zu erachten. 5.5. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, kann offenbleiben.