In Bezug auf die Legalprognose macht der Beschwerdeführer schliesslich nichts geltend, was – auch unter Berücksichtigung der Ergänzung des Gutachtens vom 21. Januar 2025 – ein Zurückkommen auf die diesbezügliche Beurteilung des Bundesgerichts mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.5 rechtfertigen würde. Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 besteht beim Beschwerdeführer im einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) ein hohes Risiko für künftige Straftaten (Ritter 2.1.3 act. 138 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser gutachterlichen Rückfallprognose abzuweichen.