Auch die versuchte Zugentgleisung führt nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden, sondern potentiell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung nicht weiter ein, sondern beschränkt sich darauf, partiell – etwa in Bezug auf die mehrfache Brandstiftung, bei welcher konkret keine Gemeingefahr bestanden haben soll – seine abweichende Meinung kundzutun.