Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden. Es ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in den anderen Deliktsbereichen – insbesondere Sachbeschädigungen, wie sie den Sabotageakten zugrunde liegen, sowie Cyberdelikte wie unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung – einschlägig vorbestraft ist. Das Vortatenerfordernis ist damit unverändert gegeben.