Damit werde die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 bestehe beim Beschwerdeführer in diesem einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) weiterhin ein hohes Risiko für künftige Straftaten. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. November 2024 fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (bzw. das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) zu Recht den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejahte (E. 3).