Den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sei gemein, dass ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht worden sei, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Zudem seien sie in Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers insofern einschlägig, als sie (auch) unmittelbar oder mittelbar das Vermögen beträfen. Die genannten Delikte seien jedoch auch geeignet, Leib und Leben eines teilweise nicht zum Voraus bestimmbaren Personenkreises zu gefährden. Damit werde die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet.