Das Gutachten habe sich mit der Art der untersuchten Delikte und dem Werdegang des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass es sich bei den meisten der untersuchten Delikte um gemeinschaftlich begangene Sabotagen gehandelt habe, deren Intensität und Frequenz zugenommen hätten. Den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sei gemein, dass ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht worden sei, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften.