5.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die besonderen Haftgründe beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. April 2025 befasst, sondern verweise lediglich auf alte Entscheide. Der Beschwerdeführer habe sich in der Stellungnahme vom 28. April 2025 detailliert mit sämtlichen Verweisen und sämtlichen Entscheiden auseinandergesetzt. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist mit Beschwerdeantwort einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz und andererseits auf diverse Eingaben und Entscheide früherer Haftverfahren.