Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, in der vorliegenden Angelegenheit seien acht Haftverfahren durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und ans Bundesgericht seien jeweils abgewiesen worden, womit die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr jeweils bestätigt worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr weiterhin als gegeben zu erachten. - 11 -