Ebenso liegt es nicht am Haftgericht, über die Notwendigkeit allfällig noch zu erhebender Beweise in einzelnen Sachverhalten zu befinden (XRY-Dateien, Bericht der Feuerwehr). Schliesslich wurde der dringende Tatverdacht bereits in den früheren Haftverfahren bejaht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. zuletzt insbesondere Urteil des Bundesgerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.1). Die Erwägungen der früheren Haftverfahren haben nach wie vor Gültigkeit. Darauf kann verwiesen werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr.