Angesichts der erdrückenden Beweislage und der Geständnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Delikte besteht ohne Weiteres ein für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht. Allfällige Widersprüche von untergeordneter Bedeutung und verbleibende Unklarheiten werden dereinst vom Sachgericht zu beurteilen sein und sind nicht im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens abschliessend zu erörtern. Ebenso liegt es nicht am Haftgericht, über die Notwendigkeit allfällig noch zu erhebender Beweise in einzelnen Sachverhalten zu befinden (XRY-Dateien, Bericht der Feuerwehr).